Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Vertragsverhältnisse zwischen Karakun AG und deren Kunden Anwendung. Die AGB werden jeder Offerte im aktuellen Stand beigelegt.

Abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen Karakun AG und dem Kunden, insbesondere in Verträgen und zugehörigen Anhängen, gehen den AGB vor.

1.2 Definitionen

Als “Dienstleistungen” im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten Beratung, die Entwicklung von Systemen, sowie die Installation, Konfiguration und Wartung von einzelnen oder verteilten Computersystemen oder deren Komponenten.

2 Rechte und Pflichten der Karakun AG

2.1 Angebote

Angebote sind während der im Angebot angegebenen Frist verbindlich. Fehlt eine Angabe, so gilt eine Frist von 30 Tagen ab Angebotsdatum.

2.2 Ausführung von Bestellungen

Sofern kein gesonderter Vertrag geschlossen wird, ist die vertragliche Grundlage zur Erbringung von Dienstleistungen das schriftlich akzeptierte Angebot (Bestellung), auf dessen Basis sich Karakun AG verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Die Erbringung von Dienstleistungen beginnt nach Eingang der durch den Kunden unterschriebenen Bestellung oder der schriftlichen Bestätigung durch Karakun AG. Es gelten die Spezifikationen der Bestellung bzw. der Bestätigung sofern die Bestellung bzw. die Bestätigung nichts Abweichendes enthält. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Dienstleistungen enden mit der Lieferung der in der Bestellung genannten Arbeiten.

Ferner verpflichtet sich Karakun AG, eine kompetente Ansprechperson gegenüber dem Kunden zu bezeichnen.

2.3 Liefertermine

Zugesagte Liefertermine gelten vorbehaltlich von allfälligen Verzögerungen durch Umstände, die zum Zeitpunkt der Bestellung Karakun AG nicht bekannt waren oder durch Karakun AG nicht beeinflusst werden können

2.4 Gewährleistung

Bei Werkverträgen hat der Kunde der Karakun AG allfällige Mängel spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich und dokumentiert anzuzeigen. Verspätete oder unbegründete Rügen befreien Karakun AG von der Gewährleistungspflicht.

Bei dienstvertraglichen Leistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung. Sofern der Auftraggeber im Rahmen einer dienstvertraglichen Leistung eine vom Auftragnehmer zu vertretene Schlechtleistung geltend macht, so hat er diese substantiiert darzulegen.

Während einer Gewährleistungspflicht von sechs (6) Monaten ab Abnahme steht dem Kunden in Abweichung der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts innert längstens einem Monat ausschliesslich das Recht zu, die unentgeltliche Nachbesserung zu verlangen, sofern der Kunde solche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich rügt.

Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich wegbedungen. Den Kunden trifft im Zusammenhang mit der Mangelbehebung die Pflicht, Karakun AG Zugang zu den notwendigen Räumlichkeiten zu gewähren und im Rahmen des Zumutbaren unentgeltlich mitzuwirken.

2.5 Gewährleistung von Drittprodukten

Für Drittprodukte und Mängel, die auf Drittprodukte zurückzuführen sind, übernimmt Karakun AG keine Gewährleistung; diesbezüglich gelten die Gewährleistungen des Dritten.

2.6 Haftung

Wandelung-, Minderungs-, Nachbesserungs- und Schadenersatzansprüche gegen Karakun AG sind ausgeschlossen, sofern die Mängel nicht auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln zurückzuführen sind. Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren innert 6 Monaten. In allen Fällen von Mängeln hat Karakun AG das Recht, diese zuerst innert einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beheben. Insbesondere übernimmt Karakun AG keine Haftung für Schäden, die durch Lieferverzögerungen bei ihren Unterlieferanten entstehen. Dies gilt für alle Arten von Vertragsverhältnissen zwischen Karakun AG und deren Kunden.

Für Schäden, die auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haftet Karakun AG dem Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Verursachung. Die Haftung wird in jedem Fall auf den Ersatz des direkten Schadens und auf maximal 40% der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt.

Die Haftung von Karakun AG für reine Vermögensschäden, insbesondere Datenverlust, sowie für Folge- und/oder Reflexschäden wie entgangenen Gewinn, Verdienst- oder Produktionsausfall sowie Datenverlust – unabhängig von ihrem Rechtsgrund, wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausdrücklich wegbedungen.

Die Haftung für Angestellte und beigezogene Hilfspersonen wird von Karakun AG gemäss Art. 101 Abs. 2 OR ausgeschlossen.

2.7 Kompatibilität

Nur unter der Voraussetzung, dass das Funktionieren bei einer bestimmten Konfiguration dem Kunden schriftlich zugesichert wurde, übernimmt Karakun AG die Gewährleistung dafür, dass Geräte und Programme beliebig kombiniert werden können.

Für Inkompatibilitäten, die sich durch die Weiterentwicklung von Hardware und Betriebssoftware ergeben, haftet Karakun AG nicht.

3 Rechte und Pflichten des Kunden

3.1 Mitwirkungspflicht

Der Kunde verpflichtet sich, bei der Vertragsabwicklung mitzuwirken. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, eine kompetente Ansprechperson gegenüber Karakun AG zu bezeichnen und Karakun AG alle für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen in geeigneter Form rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3.2 Abnahme

Der Kunde hat die von Karakun AG abgelieferten Arbeitsergebnisse und Produkte innerhalb angemessener Frist, spätestens 30 Tage nach Ablieferung sorgfältig und fachmännisch zu prüfen, zu genehmigen oder unter detaillierter Angabe allenfalls vorhandener Mängel schriftlich zu beanstanden. Unterbleibt eine entsprechende Erklärung innerhalb der erwähnten Frist, gelten die Arbeitsergebnisse und Produkte als genehmigt.

3.3 Gebrauch

Der Einsatz der Arbeitsergebnisse der Dienstleistungen und deren Verwendung für einen bestimmten Zweck ist ausschliesslich Sache des Kunden und erfolgt unter seiner eigenen Verantwortung.

4 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde im Rahmen des Vertragszweckes ein unübertragbares, unbefristetes, nicht-ausschliessliches, geografisch uneingeschränktes Nutzungsrecht. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Leistungen (einschliesslich Dokumentationen, Programmunterlagen, Computerprogrammen etc.) bei Karakun AG. Karakun AG bleibt in jedem Fall berechtigt, alle geschaffenen Leistungen, insbesondere Software und Softwareteile, weiterzuentwickeln, zu ändern, zu verbessern und für die Erbringung von gleichen oder ähnlichen Leistungen für Dritte entsprechend zu verwenden.

Für den Einsatz von Standardsoftware gelten die produktspezifischen Lizenzbedingungen. Diese sind entweder den Programmen beigepackt oder werden dem Kunden vor Ablieferung übergeben.

5 Zahlungsbedingungen

5.1 Fälligkeit

Die von Karakun AG gestellten Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig (Verfalltag). Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist behält sich Karakun AG vor, sämtliche Dienstleistungen des Kunden einzustellen. Ausserdem wird der durch Zahlungsverzug entstandene Mehraufwand dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.

5.2 Zahlungen für nach Aufwand erbrachten Leistungen

Karakun AG ist berechtigt für Dienstleistungen Teilrechnungen zu stellen. Diese entsprechen dem Fortschritt der tatsächlich geleisteten Arbeit und sind sofort fällig.

Arbeitsrapporte werden dem Kunden in elektronischer Form spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen seit Monatsende zugestellt. Der Kunde hat allfällige Vorbehalte innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Erhalt mitzuteilen, andernfalls gilt der Rapport als genehmigt.

5.3 Zahlungen für nach Festpreis erbrachte Leistungen

Von Karakun AG zu Festpreisen erbrachte Leistungen werden einschliesslich den bis zum jeweiligen Zeitpunkt angefallenen Spesen gemäss dem im Vertrag festgehaltenen Zahlungsplan in Rechnung gestellt.

5.4 Verrechnung

Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit solchen von Karakun AG bedarf der schriftlichen Vereinbarung der Parteien.

6 Gegenseitige Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit bezüglich finanzieller, organisatorischer oder personenbezogener Daten des Vertragspartners. Diese Verpflichtung besteht nicht für Daten, welche allgemein bekannt oder zugänglich sind. Der Kunde anerkennt, dass die Struktur von Computerprogrammen und der Sourcecode Geschäftsgeheimnisse darstellen und er verpflichtet sich entsprechend, diese unberechtigten Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Pflichten bleiben, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.

7 Teilnichtigkeit / anwendbares Recht / Gerichtsstand

7.1 Teilnichtigkeit

Ergänzungen oder Abänderungen der Verträge zwischen Karakun AG und dem Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in den Verträgen zwischen Karakun AG und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so gilt an deren Stelle eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

7.2 Anwendbares Recht

Auf die Verträge zwischen Karakun AG und dem Kunden ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Anders lautende schriftliche Vereinbarungen in den Verträgen zwischen Karakun AG und dem Kunden sind vorbehalten.

7.3 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus den vertraglichen Beziehungen zwischen Karakun AG und dem Kunden entstehen, ist Basel.

Basel, den 16.5.2018

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